Allgemeine Geschäftsbedingungen Helmut Ullrich GmbH

1. Allgemeines

1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die laufende und zukünftige Geschäftsverbindung ausschließlich, abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.
1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder hiervon abweichender Bedingungen, die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.3 Bestellungen oder Aufträge sind für den Käufer bindend, der Kaufvertrag kommt nach unserer Wahl durch Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung oder des Auftrages zustande.

 

2. Lieferung / Liefertermine / Lieferfristen

2.1 Lieferfristen und Liefertermine gelten nur als annähernd vereinbart, es sein denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Weiterhin stehen die Liefertermine und Lieferfristen unter dem Vorbehalt, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden.
2.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers verlassen oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
2.3 Die Lieferfrist verlängert sich, auch innerhalb eines Verzuges, angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen und soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
2.4 Teillieferungen sind zulässig.

 

3. Mängelrüge und Gewährleistung

3.1 Wenn der Käufer Unternehmer / Kaufmann ist, hat er die gelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von 2 Werktagen nach Empfang der Lieferung schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen.
3.2 Alle nicht offensichtlichen Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Erkennbarkeit zu rügen.
3.3 Er hat die Identität der gerügten Ware mit der vom Verkäufer gelieferten Ware durch geeignete Beweismittel darzulegen. Als Beweismittel können zum Beispiel in Betracht kommen die vom Käufer aufbewahrte Kennzeichnung oder Verpackung.

 

4. Schadenminderungspflicht

Der Käufer muß alle zumutbaren Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern. Hätte sich der Schaden abwenden oder verringern lassen, wenn der Mangel alsbald nach Erkennbarkeit gerügt worden wäre, so ist auch dies bei der Bemessung des Schadenersatzes zu berücksichtigen.

 

5. Allgemeine Haftungsbegrenzung

5.1 Für Schäden die auf einer grob fahrlässigen Pfl ichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
5.2 Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspfl ichten infolge einfacher oder grober Fahrlässigkeit von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden, maximal jedoch auf den Wert des Liefergegenstandes, begrenzt.
5.3 Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpfl ichten oder nicht wesentlichen Pfl ichten im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
5.4 Schadensersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen. Die gesetzlichen Rechte des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
5.5 Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Der Anspruch des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
5.6 Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

6. Besondere Vereinbarungen für einzelne Warenarten

6.1 Für Kaufverträge über die einzelnen Warenarten gilt: Die vom Verkäufer in dem Bereich Saatgut gelieferten Waren können zu einer Änderung der Bodenqualität führen. Auch wenn die Veränderung durch eine Wechselwirkung verschiedener Umstände hervorgerufen wird, gilt dies nicht als Mangel der gelieferten Ware. Die Haftung des Verkäufers ist ausgeschlossen.
6.2 Sonderregelungen für einzelne Produktgruppen: Saatgut: Verkaufs und Lieferbedingungen für anerkanntes, landwirtschaftliches Saatgut – außer Pflanzkartoffeln und Zuckerrüben – AVLB neueste Fassung. Wir haften nicht für Verwechselung oder ungenügende Entwicklung und Krankheit der Pflanzen.
6.3 Die Sorten, von denen Saatgut zur Aussaat geliefert wird, sind – soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart ist – klassisch gezüchtete Sorten, die unter Verwendung traditioneller Züchtungsmethoden, also ohne den Einsatz von gentechnischen Methoden, aus gentechnisch nicht veränderten Elternkomponenten gezüchtet wurden. Bei Erzeugung dieses Saatgutes wurden Verfahren angewendet, die die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt auf offenem Feld unter natürlichen Gegebenheiten mit freiem Pollenflug. Es ist deshalb nicht möglich, das zufällige Vorhandensein von GVOs völlig auszuschließen und sicherzustellen, dass das gelieferte Saatgut frei ist von jeglichen Spuren von GVO.
6.4 Futtermittel: Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel. Geringe Abweichungen oder Änderungen im Mischverhältnis sind kein Grund zur Beanstandung.

 

7. Preise und Zahlungsbedingungen

7.1 Die Preise sind freibleibend und verstehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7.2 Sofern nicht eine abweichende schriftliche Vereinbarung im Einzelfall getroffen ist, sind unsere Lieferungen zahlbar netto Kasse nach Erhalt der Rechnung, spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum.
7.3 Wir behalten uns die Annahme von Wechseln und Schecks für jeden Einzelfall vor. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Forderung gilt erst nach Einlösung oder Gutschrift der Zahlung als erfüllt. Alle entstehenden Spesen oder sonstige Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
7.4 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder soweit uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind wir berechtigt, sofortige Barzahlungen für alle Lieferungen zu verlangen. Eine in der Hereinnahme von Wechseln etwa liegende Stundung wird hinfällig. Der Besteller ist verpfl ichtet, gegen Rückgabe des Wechsels sofort bar zu zahlen. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Wir sind ferner berechtigt, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen sowie die Waren auf Kosten des Bestellers sofort zurückzuholen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind.
7.5 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Begleichung seiner sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher dem Verkäufer in Zahlung gegebener Schecks und Wechsel, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
8.2 Bezahlungen, Bankübersendungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines vom Verkäufer ausgestatteten und vom Käufer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst nach Einlösung durch den Bezogenen als Begleichung.
8.3 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrage des Verkäufers und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpfl ichtung für diesen derart, dass der Verkäufer als Hersteller gem.§950BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
8.4 Der Aufwuchs aus dem vom Verkäufer gelieferten Saatgut gilt mit dessen Trennung von Grund und Boden gleichfalls als dem Verkäufer bis zur vollen Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zur Sicherung übereignet.
8.5 Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus dem Geschäftsverhältnis an den Verkäufer abgetreten.
8.6 Der Käufer ist verpfl ichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten angemessen zu versichern, sofern dies üblich ist und einen Schadensfall unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen. Insofern gelten Forderungen aus dem Versicherungsvertrag im Voraus an den Verkäufer als abgetreten und zwar bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung.

 

9. Abtretungsverbot

Soweit nicht mit dem Besteller ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist der Besteller ohne unser Einverständnis nicht berechtigt, Rechte aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen.

 

10. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ausschließlich der Sitz des Verkäufers. Ebenso ist der Sitz des Verkäufers Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

11. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, sowie Betriebsstörungen jeder Art, Aussperrungen, Streiks, Rohstoffs- und Brennstoffmangel, behördliche Maßnahmen oder sonstige Ursachen oder Ereignisse, die eine Einschränkung oder Einstellung unseres Betriebes herbeiführen, sowie Minderernten gegenüber angemessenen Erwartungen und sonstige unverschuldete Unmöglichkeit der Lieferung, berechtigen uns, die Erfüllung unserer Verpflichtungen hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass von uns Schadensersatz verlangt werden kann.

 

12. Sonstiges

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.